Das Bundesamt für Wohnungswesen hat den neuen Referenzzinssatz veröffentlicht und dieser zeigt keine Veränderungen gegenüber zum Vorquartal.
Er wird weiterhin auf dem bisherigen Tiefstand von 2,0 Prozent verharren, wobei zu beachten ist, dass sich der für die Berechnung des Referenzzinssatzes verantwortliche Durchschnittszinssatz reduziert hat. Dieser ist nun bereits das zweite Quartal in Folge um 0,03 Prozentpunkte gefallen und liegt somit bei 1,92 Prozent.
Referenzzinssatz bereits seit einem Jahr auf aktuellem Niveau
Der fallende Durchschnittszinssatz hat bisher noch keine bemerkbaren Auswirkungen für die meisten Mieter, denn der Referenzzinssatz liegt bereits seit dem September des Jahres 2013 auf dem Niveau von 2 Prozent. Eine Änderung des ausschlaggebenden Zinses würde erst erreicht werden, wenn der Durchschnitt einen Wert von 1,88 unter-, beziehungsweise einen Wert von 2,12 überschreitet.
Da die Berechnung und anschließende Publikationen quartalsweise geschieht, ist am 2. März des kommenden Jahres mit dem neuen Zinssatz zu rechnen. Die genaue Berechnung des Durchschnittszinssatzes stellt das volumengewichtete Mittel der Forderungen aller Hypothekare in der ganzen Schweiz dar.
Experten können sich dabei aktuell durchaus vorstellen, dass die herrschende Niedrigzinsphase zu einem Abrutschen in die niedrige Referenzzinsklasse führen kann. Dies liegt vor allen in den Festhypotheken begründet, denn diese sind aktuell äußerst günstig verlängerbar und auch neue Finanzierungen können günstiger als der Durchschnittswert eingeholt werden.
Vermutlich noch keine Auswirkung für Großteil der Mieter
Die Mieter können jedoch auf Grund des fallenden Durchschnittszinses zumindest aktuell noch nicht auf eine Senkung des Mietzinses hoffen. Eine solche Senkung würde erst in Kraft treten, sobald die niedrigere Zinsklasse erreicht wird. Dennoch sollten die Mieter einen Blick auf ihren Mietvertrag legen, denn es gibt auch heute noch Verträge, in denen der Referenzzinssatz über dem vorgeschriebenen Niveau von 2 Prozent liegt. In diesem Fall müsste der Mietzinssatz verpflichtend gesenkt werden und das Mietverhältnis muss angepasst werden.
Kosten für den Mietvertrag
Diese Anpassung tritt auch bei anderen Änderungen der allgemeinen Kosten des Mietvertrags auf. Die Anpassungsansprüche im Bereich von Unterhaltskostenänderungen oder der allgemeinen Teuerung der Mietkosten, die auf 40 Prozent beschränkt ist, können ebenfalls mit dem veränderten Referenzzinssatz verrechnet werden.
Falls es im kommenden Quartal zu einer erneuten Senkung des Durchschnittswerts kommen sollte, würde der Referenzzinssatz auf einen neuen Tiefstand von 1,75 Prozent fallen. Dies würde zu einer Senkung des Mietzinses von ungefähr 2,9 Prozent führen und damit würden die Mieter erhebliche Änderungen feststellen.
Die Vermieter haben jedoch keinen Grund zur Sorge, da sie die Kosten mit Investitionen verrechnen können. Der neue Wert kann ab dem 2. März 2015 auf der offiziellen Internetseite des BWO eingesehen werden. Eine Besonderheit liegt sicherlich darin, dass der Referenzzinssatz seit der erstmaligen Erfassung im Jahr 2008 nie steigen konnte und grundsätzlich einen fallenden Verlauf verzeichnen konnte.