Viele Menschen schieben sie jedes Jahr gern vor sich her, denn sie gehört zu den unangenehmen Pflichten der meisten Steuerzahler: die Steuererklärung. Schließlich ist sie mit einer Menge Arbeit verbunden – etliche Formulare müssen ausgefüllt, Belege und Abrechnungen gesammelt werden.
Wer es sich einfach machen will, überlässt sie dem Steuerberater. Allerdings ist dies in vielen Fällen mit nicht gerade geringen Kosten verbunden. Doch halt: Wer muss in Deutschland überhaupt zwingend eine Steuererklärung abgeben und wer nicht?
Grundsätzlich gilt: Alleinstehende dürfen auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten, sofern sie ihr Einkommen ausschließlich aus einer nichtselbstständigen Arbeit beziehen. Dies ist in den meisten Angestelltenverhältnissen der Fall. Bezieht der Angestellte jedoch neben seinem Hauptjob noch Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder aus Vermietung, so ist er verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
Verzicht auf Abgabe der Steuererklärung
Auf die Abgabe einer Steuererklärung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn bei Eheleuten der Gesamtbetrag aller Einkünfte nicht mehr als 19.488 Euro beträgt. Bei Ledigen, Geschiedenen und dauernd getrennt Lebenden halbiert sich dieser Betrag auf 9.744 Euro (Stand 2021).
Alle hier nicht Erwähnten, insbesondere Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Achtung: Für die Abgabe der Steuererklärung gelten festgelegte Fristen. Werden diese versäumt, kann es für den Steuerpflichtigen teuer werden. Im äußersten Fall werden seine Einkünfte vom Finanzamt geschätzt und darauf entsprechende Steuerbeträge erhoben. Dass diese Schätzung nicht gerade zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, dürfte weithin bekannt sein.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die entsprechenden Fristen zu kennen. Wir haben alle diesbezüglichen wichtigen Infos für Sie zusammengestellt.
Abgabefristen von Steuerklärungspflichtigen
Der Arbeitnehmer, der zu einer Abgabe verpflichtet ist, muss diese üblicherweise bis zu 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wer diese Frist nicht einhält, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Jedoch gewährt das Finanzamt häufig einen Aufschub, wenn nachvollziehbare Gründe (Krankheiten, Dienstreisen, Arbeitsüberlastung oder fehlende Unterlagen) vorliegen, warum der Termin nicht eingehalten werden kann.
ACHTUNG: Für das Jahr 2020 wurden die Abgabefristen aufgrund der Corona-Pandemie einmalig um drei Monate verlängert. Das bedeutet: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 endete am 31. Oktober 2021.
Beauftragt man mit der lästigen Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, so verschiebt sich die Abgabefrist automatisch auf den 31.12. des darauf folgenden Jahres (auch bei digitaler Steuerberatung). Wer unsicher ist, ob er unter die Abgabepflicht fällt oder nicht, sollte sich sicherheitshalber bei seinem Finanzamt erkundigen.
Die freiwillige Steuerklärung
Wer von der Erklärungspflicht befreit ist, kann jedoch freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Diese Arbeit kann sich lohnen und eine satte Rückzahlung mit sich bringen. Erstens wird jedem Arbeitnehmer ein Kostenpauschalbetrag von 1.000 Euro abgezogen. Lohnenswert ist die freiwillige Abgabe, wenn Betroffene Kosten haben, die höher sind.
Das können zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sein. Diese sind mit 30 Cent pro Kilometer absetzbar. Es muss auch nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein, auch Zeitersparnisse spielen bei dieser Berechnung eine große Rolle. Weitere Ausgaben, die als Werbekosten abgesetzt werden könnten, sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, ein Arbeitszimmer, Fortbildungskosten, Dienstreisen, Kontoführungsgebühren und sogar Unfallkosten, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat.
Der zweite Punkt, warum sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen kann, sind Sonderausgaben. Hier ist der Pauschalbetrag mit 36 Euro sehr niedrig – das Sammeln von Quittungen über Unterhaltsleistungen an geschiedene Partner, Berufsausbildungskosten, Spenden (auch Sachspenden wie Kleidung) und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen oder zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge und die Kirchensteuer kann sich also lohnen.
Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Kinderbetreuung sind weitere Punkte, die eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnenswert machen. Wer also nicht verpflichtet ist, sollte genau abwägen, sich nicht doch dieser Mühe zu stellen und vielleicht eine satte Rückzahlung zu bekommen. Für die Entscheidung kann man sich recht viel Zeit lassen: Die Frist für die freiwillige Erklärung liegt bei vier Jahren. Für 2021 muss die Erklärung also bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt eingehen.
Wege zur Abgabe der Steuererklärung
Für die Steuerklärung ist die Form streng vorgegeben. Zur Abgabe müssen die amtlichen Formulare ausgefüllt werden. Wenn ein Steuerberater beauftragt ist, geht das meist automatisch seinen Gang, dazu ist der Steuerberater ja der Experte. Wer seine Steuerklärung jedoch selbst macht, kann hier zwischen zwei Wegen wählen: Die Formulare per Hand oder mit dem Computer ausfüllen. Auch per Steuererklärungs-Programm oder online kann die Erklärung abgegeben werden.
Fristverlängerung beantragen
Sollten Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein und es nicht geschafft haben, diese fristgerecht abzugeben, so bleibt Ihnen als Steuerzahler das Mittel der Fristverlängerung. Setzen Sie hierfür einfach ein Anschreiben „Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe meiner Einkommensteuererklärung“ auf und schildern Sie dem Finanzamt, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Mögliche Gründe, die im Rahmen einer Fristverlängerung angegeben werden können sind zum Beispiel Krankheit, längere Abwesenheit oder Verhinderung aus beruflichen Gründen.
Tipp: Sie sollten sich beim Aufsetzen des Antrags auf Fristverlängerung für die Einkommensteuererklärung nicht zu sehr darauf verlassen, dass Ihr Finanzamt wirklich auf den Antrag antwortet. Ergänzen Sie das Anschreiben daher gleich um den Satz: “Eine ausbleibende Antwort für diesen Antrag auf Fristverlängerung werte ich als Zustimmung”. Vergessen Sie im Rahmen der Fristverlängerung nicht Namen und Anschrift und die Angabe Ihrer Steuernummer oder der Steueridentifikationsnummer.
Anmerkung der Redaktion: Die Informationen stammen aus Quellen, die wir für verlässlich halten. Eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. Bitte konsultieren Sie einen steuerlichen Berater bei Steuerfragen.
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